Teil 1: Allgemeine Mietbedingungen der Heinrich Habighorst GmbH, Bassumer Str.  57, 27232 Sulingen  (nachfolgend Vermieter genannt)

 

1.     Allgemeines

1.1. Die allgemeinen Mietbedingungen gelten für  alle Vermietungen von Gabelstaplern; Arbeitsbühnen; Teleskopladern, sowie Maschinen jeder Art und deren Zubehör.

1.2. Nebenabreden, Ergänzungen oder Streichungen bedürfen der Schriftform.

 

2.     Vertragsabschluss

2.1. Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung beider Vertragsparteien zustande, womit diese allgemeinen Mietbedingungen anerkannt werden.

 

3.     Nutzungsrecht

3.1.  Der Kunde verpflichtet sich, den Mietgegenstand pfleglich und den Herstellervorgaben entsprechend zu nutzen.

3.2. Eine Überlassung an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters untersagt. Der Vermieter bleibt frei von Ansprüchen Dritter.

3.4. Eine Verbringung der Mietsache an einen anderen Ort als im Mietvertrag vereinbart, hier speziell in das Ausland ist ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters untersagt.

3.5. Ein Betreiben der Mietsache auf Pontons oder Schiffen sowie an Kaianlagen ist nur nach schriftlicher Genehmigung des Vermieters gestattet.

 

4.    Übergabe und Überlassung der Mietsache

4.1 der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter die Mietsache für den vertraglich vereinbarten Zeitraum in Miete zu überlassen. Der Vermieter ist berechtigt, die Mietsache gegen eine vergleichbare Mietsache auszutauschen, sofern diese dem Mietzweck und dem vertragsgemäßen Mietgebrauch genügt.

4.2. Der Vermieter hat die Mietsache in einwandfreiem, den gesetzlichen Vorschriften entsprechend und vollgetankt bereitzuhalten bzw. zum Versand zu bringen. Mit der Verladung geht die Gefahr auf den Mieter über.

4.3.  Ist der Vermieter mit dem Transport beauftragt, trägt der Mieter für den ungehinderten  Zugang zur Verlade- bzw. Abladestelle Sorge.

4.4. Der im Mietvertrag angegebene Liefertermin ist ein Voraussichtlicher und damit unverbindlich. Somit berechtigt er den Mieter, bei verspäteter Anlieferung, nicht zur Miet- oder anderer Zahlungskürzungen. Daraus resultierende Folgekosten können nicht geltend gemacht werden.

 

5.     Pflichten des Mieters

5.1. Der Mieter verpflichtet sich nur in der Bedienung ausgebildete Personen einzusetzen. Die gesetzlichen und einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutz- vorschriften sind strikt einzuhalten. Das Befahren öffentlicher Straßen ist gem. der Straßenverkehrsordnung nicht gestattet.

5.2. Schäden bei Auslieferung und während der Nutzung der Mietsache sind dem Vermieter unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

5.3. Der Mieter hat den Vermieter die Mietsache zur Behebung eventueller Schäden oder zur Durchführung von Wartungsarbeiten in einem geeigneten Betriebsraum zugänglich zu machen.

5.4.  Es obliegt dem Mieter die Mietsache gem. Herstellervorgaben mit ausreichend Betriebsstoffen wie Öle, Fette, Kühlwasser; destilliertem Wasser für Antriebsbatterien und Treibstoffen auszustatten. Die entsprechenden Füllstände sind täglich vor Inbetriebnahme zu kontrollieren und gegebenenfalls zu ergänzen.

5.5. Bei Schweiß- und anderen Arbeiten, bei denen Funkenflug entsteht, ist die Mietsache abzudecken. Strahlarbeiten sind nicht gestattet.

5.6. Der Mieter trifft Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen um die Mietsache vor Witterungseinflüssen und den Zugriff Dritter, insbesondere Diebstahl zu schützen.

 

6.   Mietberechnung und Zahlung

6.1. Die Miete ist im Voraus ohne Abzug zahlbar.

6.2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

6.3. Es wird kalendertäglich abgerechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist

1 Woche = 7 Tage  1 Monat = 30 Tage.

6.4. Wird der vertraglich abgeschlossene Zeitraum unterschritten, ist der Vermieter berechtigt den entsprechend höheren Staffelpreis in Anrechnung zu bringen.

6.5. Grundlage der Berechnung ist der 1 schichtige   Einsatz. ( 8 Stunden / Kalendertag ). Der Aufpreis für einen 2 Schichteinsatz beträgt 50%, für 3 Schicht 100%.

 

7.   Mietbeginn und Ende

7.1. Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe der Mietsache.

Die Übergabe erfolgt grundsätzlich während der üblichen Geschäftszeiten.

7.2. Die Mietzeit endet mit der ordnungsgemäßen Rücklieferung der Mietsache nebst aller Zubehörteile

Während der normalen Geschäftszeit. Montag bis Freitag von 08°° bis 17°° Uhr

7.3. Die Freimeldung der Mietsache ist dem Vermieter mindesten 24 Stunden vor Mietende schriftlich aufzugeben.

7.4. Wird die Mietsache nicht zum vereinbarten Zeitpunkt abgeholt, ist der Mieter verpflichtet den Vermieter davon  telefonisch in Kenntnis zu setzen. Die Obhutspflicht des Mieters bleibt bis zur Abholung bestehen.

7.5. Zur Abholung ist die Mietsache in transportfähigem Zustand bereitzustellen. Anderenfalls werden entstehende Wartezeiten gesondert auf Nachweis berechnet.

 

8.     Rückgabe der Mietsache

8.1. Die Rücklieferung gilt als erfolgt, wenn die Mietsache mit allen bei der Lieferung vorhandenen Teilen und Zubehör in einwandfreiem und betriebssicherem Zustand dem Vermieter zurückgegeben wurde.

8.2  Die Mietsache muss frei von Schäden, gereinigt und bei Dieselgeräten vollgetankt sein.

8.3. Kosten für die Beseitigung von Schäden und Instandsetzungen, sowie die Ergänzung fehlender Betriebsstoffe werden gesondert in Rechnung gestellt.

8.4. Ist der Vermieter mit der Abholung betraut, ist die Mietsache nebst allem Zubehör vom Mieter so bereit zu stellen, dass sie ohne fremde Hilfe verladen werden kann.

 

9. Haftungsbegrenzung der Heinrich Habighorst GmbH

9.1. Schadenerzatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere für Schäden, die nicht an der Mietsache selbst entstanden sind, können vom Mieter nur  bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Vermieters geltend gemacht werden.

9.2.  Haftpflichtversicherung besteht nur, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben ist. Dieses ist insbesondere bei Arbeitsmaschinen, die bauartbedingt keine höhere Geschwindigkeit als 20km/h erreichen nicht der Fall.

 

10.  Haftung des Mieters

10.1. Der Mieter haftet für die von der Mietsache ausgehenden Betriebsgefahr, sofern sie nicht auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen ist, der schon bei Auslieferung vorlag.

Soweit Dritte Ersatzansprüche wegen vom Vermieter verursachter Personen- oder Sachschäden gegen den Vermieter geltend machen, wird der Mieter den Vermieter in Höhe der berechtigten Schadenersatzforderungen freistellen.

10.2. Der Mieter haftet in vollem Umfang sowohl  für die während des Mieteinsatzes entstandenen Gewaltschäden alls auch für Verlust und Diebstahl.

 

11. Sonstige Bestimmungen

11.1 Gerichtsstand ist Sulingen

11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleiben die Übrigen davon unberührt

 

Teil 2: Bedingungen der Heinrich Habighorst GmbH für die Versicherung des Mietgegenstandes

 

1. Versicherung

1.1 Fa. Habighorst schließt auf Wunsch eine Maschinen- und Kaskoversicherung nach den Allgemeinen Bedingungen für Maschinen- und Kaskoversicherungen von fahrbaren und Transportablen Geräten ( ABMG 2008 ) ab.

1.2. Das Haftpflichtrisiko des Mieters ist nicht versichert.

Siehe Teil 1 Punkt 9.2

1.3. der Eigenanteil ( Selbstbehalt ) ist im Mietvertrag festgesetzt.

1.4. nicht versichert sind Schäden: Bereifung, Hydraulikschläuche, Verschleißschäden, Öle Fette sowie Umweltschäden durch auslaufendes Öl oder anderer Flüssigkeiten, sowie Folgekosten durch Stillstand.

1.5. Der Eigenanteil wird pro Schadenfall fällig. Schäden die mit dem Erstschaden nicht ursächlich in Zusammenhang stehen, werden als separater Schaden gewertet und abgerechnet.

1.6. Der Eigenanteil bei Diebstahl beträgt 25% des Zeitwertes der Mietsache  zuzüglich der Differenz zum Wiederbeschaffungswert.

1.7. Unterschlagung ist nicht versichert.

1.8. es gelten die ABMG 2008

 

Stand Januar 2011